§ 16 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Sicherung der Raumordnung
§ 16 LPlG – Unterrichtung des Landtags
Die Landesregierung erstattet in einem Abstand von fünf Jahren, gerechnet ab dem Jahr 1998, dem Landtag einen Bericht über
- 1.auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen und Entwicklungstendenzen,
- 2.zur räumlichen Entwicklung durchgeführten Maßnahmen.