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§ 16 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LPlG – Unterrichtung des Landtags

Die Landesregierung erstattet in einem Abstand von fünf Jahren, gerechnet ab dem Jahr 1998, dem Landtag einen Bericht über

  1. 1.
    auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen und Entwicklungstendenzen,
  2. 2.
    zur räumlichen Entwicklung durchgeführten Maßnahmen.