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§ 11 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LPlG – Verwirklichung der Raumordnungspläne

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Träger der Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere durch regionale Entwicklungskonzepte erfolgen, durch die für einen Teilraum raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden und die die Grundlage der Fortschreibung der regionalen Raumordnungspläne darstellen können. Regionalmarketing und Regionalmanagement sind geeignete Instrumente zur Umsetzung solcher Planungen und Maßnahmen.

(2) Die Zusammenarbeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Stärkung zusammenhängender Entwicklungsräume soll unterstützt werden. Dabei können insbesondere Städtenetze, Regional- und Naturparke wichtige Impulsgeber für eine regionale Entwicklung sein.

(3) Zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden.