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§ 1 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPlG – Leitvorstellung der Raumordnung

(1) Die Raumordnung soll das Land und seiner Teilräume so zu entwickeln, dass

  1. 1.
    die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet ist,
  2. 2.
    sie den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sichert,
  3. 3.
    sie die Standortvoraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung sichert und verbessert,
  4. 4.
    sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen hält,
  5. 5.
    gleichwertige Lebensbedingungen für die Menschen gesichert oder hergestellt werden,
  6. 6.
    sie zur Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit beiträgt,
  7. 7.
    sie den besonderen Möglichkeiten und Bedürfnissen alter oder behinderter Menschen Rechnung trägt und
  8. 8.
    sie dem besonderen Anspruch junger Menschen auf Entwicklung und Entfaltung gerecht wird.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Belange und Erfordernisse sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten.

(3) Die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Europa sind zu fördern und weiterzuentwickeln.

(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) unmittelbar für alle

  1. 1.
    Behörden,
  2. 2.
    öffentlichen Planungsträger,
  3. 3.
    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  4. 4.
    Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG.

Diese Stellen und Personen haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 abzuwägen. Bei der Erteilung von Genehmigungen ist die Verwirklichung der Grundsätze, soweit das geltende Recht nicht entgegensteht, durch Auflagen sicherzustellen.

(5) Die Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.