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§ 20a LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Teil – Sicherung der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a LPlG – Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden Behörden und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere durch

  • Regionalmanagement

  • regionale Entwicklungskonzepte

  • integriertes Küstenzonenmanagement

  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit

geschehen.

(2) Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme können geschlossen werden.

(3) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei den Umweltbericht, die Erklärung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und die Informationen derjenigen Behörden, die aufgrund ihres umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs zur Behebung beitragen können.