§ 17 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
IV. Teil – Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
§ 17 LPlG – Landesplanung und Bauleitplanung
(1) Die Gemeinden haben der unteren Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden sind.
(2) Auf die Anzeige nach Absatz 1 kann für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichtet werden. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde.