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§ 16 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Teil – Sicherung der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LPlG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen können untersagt werden:

  1. 1.
    zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen,
  2. 2.
    zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen Einzelner erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 Raumordnungsgesetz rechtserheblich sind.

(2) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. Sie obliegt der obersten Landesplanungsbehörde. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist anzuhören.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.