Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPlG – Organisation der regionalen Planungsverbände

(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretern. Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder Oberbürgermeisters einen Beigeordneten in die Verbandsversammlung entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Auf die Zahl der Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung.

(5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter der Vorsitzende des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertreter treten.

(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.