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§ 5 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1: – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPlG – Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.