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§ 36 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 8: – Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 36 LPlG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar

  1. 1.

    unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

  2. 2.

    befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.

Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der Landesplanungsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des § 12 des Raumordnungsgesetzes die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall auszusetzen.

(3) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung auf Grund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(4) Muss der Träger einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs- oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(5) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

(6) Ist auf Grund einer Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 4 und 5 entsprechend.