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§ 18 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4: – Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 18 LPlG – Inhalt der Regionalpläne

(1) Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.

(2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. (1) Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) soll in Absatz 2 Satz 1 das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.