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§ 7 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPflGG

Ist beim Tode der oder des Berechtigten das Pflegegeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. In Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldes wird dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), den Kindern, den Eltern oder den Geschwistern für den Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem sie die oder den Berechtigten überwiegend allein gepflegt oder betreut haben; sind die Kosten der Pflege beziehungsweise Betreuung ganz oder teilweise übernommen worden, so wird Pflegegeld in Höhe der übernommenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages gewährt. Unter denselben Voraussetzungen ist auch anderen Personen das Pflegegeld zu gewähren, wenn eine bezugsberechtigte Person im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden ist.