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§ 10 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPflGG

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.