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§ 7 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 7 LpflG – Förderung von Investitionsmaßnahmen

(1) Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen. Hierzu zählen

  1. 1.
    die Anschaffung und Herstellung sowie nachträglicher Herstellungsaufwand,
  2. 2.
    die Erhaltung.

(2) Nicht gefördert werden die Kosten der Anschaffung und Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 11. 5. 2004 (GBl. S. 210).