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§ 5 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 5 LpflG – Grundsatz

(1) Die Förderung von Pflegeheimen nach diesem Abschnitt ist eine gemeinsame Aufgabe von Land, Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden. Nach Abzug eines Eigenmittelanteils in Höhe von 10 vom Hundert werden die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 45 vom Hundert übernommen; der Fördersatz kann bei der Förderung von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege angemessen erhöht werden. Zwei Drittel der Förderung des jeweiligen Vorhabens werden über den Staatshaushaltsplan getragen, ein Drittel vom Standortkreis. Die anteilige Förderung der Kreise ist weisungsfreie Pflichtaufgabe. Soweit Pflegeheime Versorgungsaufgaben nur mehrere Kreise übernehmen, tragen diese die Förderung anteilig.

(2) Zugelassene Pflegeheime im Sinne von § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten Investitionskostenzuschüsse nach den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit sie nach der Kreispflegeplanung zur Sicherstellung der notwendigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich sind und die zu fördernden Investitionsmaßnahmen den Grundsätzen und Zielen des Landespflegeplanes entsprechen. Pflegeheime, die nach § 91 SGB XI den Preis für ihre Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren, erhalten keine Förderung nach diesem Abschnitt.

(3) Voraussetzung für eine Förderung ist insbesondere, dass das Fördervorhaben dem Ziel der Sicherstellung einer ortsnahen, gemeinde- und stadtteilbezogenen Versorgung mit überschaubaren Einrichtungsgrößen entspricht. Neubau-, Ersatzbau- und Erweiterungsmaßnahmen, für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeheimförderung noch keine Förderempfehlung des Ständigen Ausschusses nach § 3 Absatz 2 LPSG vorliegt, sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn die Einrichtungsgröße an einem Standort insgesamt nicht mehr als 100 Plätze umfasst.

Zu § 5: Geändert durch G vom 28. 3. 2000 (GBl. S. 363), 11. 5. 2004 (GBl. S. 210), 18. 12. 2018 (GBl. S. 1557) und 5. 12. 2023 (GBl. S. 437).