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§ 4 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Planung

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 4 LpflG – Kreispflegeplan

(1) Die Stadt- und Landkreise erstellen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten räumlich gegliederte Kreispflegepläne. Der Kreispflegeplan enthält die Darstellung von Bestand, Bedarf und erforderlichen Maßnahmen zur Bedarfsdeckung.

(2) Die Stadt- und Landkreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden an der Kreispflegeplanung.

(3) Der Kreispflegeplan ist unter Mitwirkung der an der örtlichen pflegerischen und unterstützenden Versorgung Beteiligten zu erstellen.

(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Aufstellung sowie zum Inhalt der Kreispflegepläne zu bestimmen, soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung erforderlich ist.

Zu § 4: Geändert durch G vom 1. 7. 2004 (GBl. S. 469), V vom 25. 4. 2007 (GBl. S. 252), G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427) und 18. 12. 2018 (GBl. S. 1557).