Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 28 LpflG – Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 5 zu bestimmen. Soweit durch die Rechtsverordnung Belange eines anderen Ministeriums berührt werden, ist sie im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. Regelungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt.

Zu § 28: Angefügt durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).