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§ 26 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 26 LpflG – Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium staatlich anerkannt, wenn

  1. 1.

    fachlich qualifizierte Leitungskräfte und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und

  3. 3.

    die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Pflege oder für Menschen mit Behinderungen für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

Die anerkannten Weiterbildungsstätten unterstehen der fachlichen Aufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Die bisher von den Regierungspräsidien ausgesprochenen Anerkennungen behalten ihre Gültigkeit.

(3) Die anerkannten Weiterbildungsstätten sind berechtigt, nach den auf Grund von § 25 erlassenen Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(5) Die Einrichtung von Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen und Hochschulen richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den schulrechtlichen und hochschulrechtlichen Vorschriften.

Zu § 26: Angefügt durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).