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§ 23 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 23 LpflG – Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Entwicklung oder der Weiterentwicklung von Pflegeberufen dienen, die in der Regelungszuständigkeit des Landes liegen, kann das Sozialministerium die Durchführung von Modellprojekten unter Abweichung von den Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 genehmigen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird. Modellprojekte, die auch an öffentlichen Altenpflegehilfeschulen stattfinden, sind gemeinsam mit dem Kultusministerium zu genehmigen.

(2) Zur zeitlich befristeten Erprobung der Stärkung der Pflegekompetenz in der Heilerziehungspflege kann das Sozialministerium die Durchführung von Modellprojekten genehmigen.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung,

  2. 2.

    die Finanzierung des Modellprojekts,

  3. 3.

    die Zugangsvoraussetzungen,

  4. 4.

    die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten,

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,

  6. 6.

    die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

  7. 7.

    die Ausstellung von Zeugnissen und

  8. 8.

    die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,

soweit die Abweichung dies erfordert.

Zu § 23: Neugefasst durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).