§ 14 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
§ 14 LpflG – Verfahren
(1) Die Zustimmung der Förderbehörden nach § 13 wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der Förderbehörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich von abschlagweise erhobenen gesonderten Berechnungen, versehen werden.
(2) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muss nachvollziehbar sein und hierzu insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen für sie nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.
Zu § 14: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1996 (GBl. S. 781).