Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPflegeG M-V – Bestandsaufnahme und Entwicklung

(1) 1Das Ministerium Soziales, Integration und Gleichstellung führt alle zwei Jahre mit dem Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Landespflegekonferenz zur Sicherstellung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur durch. 2Den Vorsitz führt das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung zum Stichtag 31. Dezember eines jeden fünften Jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, Pflegepläne für ihr Gebiet auf und schreiben diese fort. 2Die Planungen enthalten eine Bestandsaufnahme über die regionale Versorgungsstruktur, zeigen etwaige Defizite auf und beschreiben die bedarfsgerechte Entwicklung von geeigneten Betreuungs- und Pflegeangeboten. 3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung vereinbart mit den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Sicherstellung einer einheitlichen und vergleichbaren Pflegeplanung Kriterien für die Struktur, Inhalte, Methodik und Datenbasis der Pflegeplanung. 4Die Planungen sind dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen. 5Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung unterstützt die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dabei, seniorenpolitische Gesamtkonzepte zu entwickeln und dabei die kommunalen Pflegeplanungen zu integrieren.

(3) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung stellt auf der Grundlage der kommunalen Planungen im Benehmen mit dem Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Landesplan mit Empfehlungen für die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur auf.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung regionale Pflegeausschüsse einrichten, insbesondere zu Fragen

  1. 1.

    der notwendigen kommunalen Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur,

  2. 2.

    der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,

  3. 3.

    der kommunalen Beratungsstrukturen für an den Bedarfen orientierte Angebote und

  4. 4.

    der Koordinierung von Leistungsangeboten.

(5) 1Mitglieder der regionalen Pflegeausschüsse sollen insbesondere sein, Vertreterinnen oder Vertreter:

  1. 1.

    der jeweils einrichtenden kreisfreien Stadt oder des jeweils einrichtenden Landkreises,

  2. 2.

    der jeweils zuständigen Heimaufsichtsbehörde sowie

  3. 3.

     

    1. a)

      der vor Ort tätigen ambulanten Pflegeeinrichtungen,

    2. b)

      der vor Ort tätigen teilstationären Pflegeeinrichtungen,

    3. c)

      der vor Ort tätigen stationären Pflegeeinrichtungen,

    4. d)

      Pflegefachkräfte aus den Pflegeeinrichtungen,

    5. e)

      der Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen,

    6. f)

      der Träger der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung,

    7. g)

      des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und

    8. h)

      der örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind sowie deren Angehörige.

2Mitglied von regionalen Pflegeausschüssen, die von einem Landkreis eingerichtet worden sind, können auch Vertreterinnen oder Vertreter kreisangehöriger Gemeinden sein.

(6) 1Die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen der regionalen Pflegeausschüsse sollen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bis zum 31. Dezember jeden Jahres berichtet werden. 2Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung unterrichtet einmal jährlich den Landespflegeausschuss über die Arbeit der regionalen Pflegeausschüsse.

Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 726), 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).