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§ 1 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPflegeG M-V – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Mecklenburg-Vorpommern eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, die am Wohl der Pflegebedürftigen, der Pflegenden und an den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet ist.

(2) 1Die ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsangebote sollen ortsnah und aufeinander abgestimmt sein, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt gestaltet werden. 2Sie sollen in überschaubaren und wohnortbezogenen Formen erbracht werden und unter Nutzung der Pflegestützpunkte die zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind. 3Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Versorgung und Tagespflege ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. 4Dem soll durch die Weiterentwicklung entsprechender Angebote wie Sozialstationen, ambulanter Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzeitpflegen und die Entwicklung sonstiger Angebote, die die auf Hilfen angewiesenen Menschen zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden. 5Durch Vernetzung von ambulanten Angeboten und Tagespflegen soll der besonderen Situation älterer Menschen ohne familiäres Unterstützungssystem entsprochen werden.

(3) 1Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln. 2Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken. 3Das bürgerschaftliche Engagement ist in allen Bereichen der pflegerischen Versorgung zu stärken.

(4) 1Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. 2Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. 3Die besonderen Belange pflegebedürftiger Menschen mit Migrationshintergrund sowie pflegebedürftiger Menschen mit gleichgeschlechtlichem Lebensentwurf sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(5) 1Bei der Umsetzung des Gesetzes ist dem Grundsatz der Nachrangigkeit der stationären Versorgung vor den anderen Pflegeformen Rechnung zu tragen. 2Die Bedürfnisse pflegebedürftiger Angehöriger unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen bei der Umsetzung des Gesetzes angemessen Berücksichtigung finden.

(6) Im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur wirkt das Land gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen und den Trägern ambulanter und stationärer Versorgungsangebote auf eine Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen sowie eine angemessene Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte hin, die sich an den einschlägigen Tariflöhnen im Pflegebereich orientiert.

(7) 1Die Kommunen haben gemäß § 8 SGB XI gemeinsam mit den Ländern, den Pflegeeinrichtungen, den Pflegekassen und unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes zusammenzuwirken, um die Gestaltung einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 orientiert sich demzufolge vorrangig an der Einordnung der Vorhaben in die jeweilige integrierte Pflegesozialplanung der Kommunen.

(8) 1Die Pflegeangebote sollen durch freigemeinnützige, private und öffentliche Träger unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt werden. 2Darüber hinaus soll durch die Gewährung von Zuschüssen an Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige zu sozialverträglichen Pflegeentgelten beigetragen werden.

(9) Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 wird nur dann gewährt, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Pflege- und Betreuungskräften eine Vergütung zu zahlen, die den Grundsätzen des Absatzes 6 entspricht.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532), geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).