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§ 8 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPflegeG – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde gemäß § 76 Absatz 2 Satz 6, § 76 Absatz 4 sowie § 109 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit es sich um ambulante Pflegeeinrichtungen handelt. Im Übrigen nimmt das Landesamt für Soziales und Versorgung diese Aufgaben wahr. Es leitet die hierbei erlangten Informationen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weiter, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 ganz oder teilweise auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Landesbehörde gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1135) geändert worden ist.

(3) Zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante Pflegeeinrichtungen ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Soziales zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Geldbußen aus der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Diese Verwaltungsbehörde trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Das Landesamt für Soziales und Versorgung nimmt am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung der den Landkreisen und kreisfreien Städten entstandenen Kosten und der tatsächlich vereinnahmten Bußgelder und Verwaltungsgebühren vor. Wenn den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten ein Differenzbetrag entsteht, wird er vom Land erstattet. An Stelle des Verfahrens nach Satz 7 kann die Erstattung auch pauschaliert erfolgen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Festsetzung der Pauschalen und zu den Voraussetzungen zu erlassen. In den Bestimmungen zu den Pauschalen ist sicherzustellen, dass die anspruchsberechtigten Gebietskörperschaften durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Mehrbelastungsausgleich kommen können.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).