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§ 7 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPflegeG – Statistik und Auskunftspflichten

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, die privaten Versicherungsunternehmen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sind verpflichtet, dem für Soziales zuständigen Ministerium die zum Zwecke der Durchführung und Weiterentwicklung des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Überprüfung der mit diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die in § 109 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sachverhalte. Die Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen bei den Trägern von Pflegeeinrichtungen sowie den Trägern der Pflegeversicherung, den privaten Versicherungsunternehmen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zum Zwecke der Durchführung und Weiterentwicklung des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Überprüfung der mit diesem Gesetz angestrebten Ziele zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die in § 109 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sachverhalte, soweit sie nicht im Rahmen der Bundesstatistik erhoben werden, umfassen. Erhebungen zu Sachverhalten im Sinne des § 109 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können sich auch auf Geschlecht, Geburtsjahr und Wohnort der Pflegebedürftigen erstrecken. Die Auskunftspflichtigen teilen die in den Statistiken erfassten Sachverhalte dem für Soziales zuständigen Ministerium mit. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium kann die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlangten Informationen an die kreisfreien Städte und Landkreise für die Zwecke der Planung, Steuerung und Koordinierung der pflegerischen Angebote und der angrenzenden Hilfen weiterleiten.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).