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§ 6 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPflegeG – Landespflegeausschuss

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Beratung umfasst insbesondere

  1. 1.

    überregionale Maßnahmen, die aus Feststellungen und Vorschlägen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 resultieren,

  2. 2.

    die Berücksichtigung pflegewissenschaftlicher Entwicklungen im Angebots- und Hilfesystem und

  3. 3.

    die Setzung von Impulsen für die Weiterentwicklung der pflegerischen und die Pflege ergänzenden Strukturen und Prozesse.

(2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, die von den Verantwortlichen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen sind. Mehrheitlich gefasste Beschlüsse sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses. Es kann die Geschäftsführung auf eine andere Landesbehörde seines Geschäftsbereiches übertragen.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).