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§ 5 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPflegeG – Bestimmung von Pflegestützpunkten

Die zuständige oberste Landesbehörde trifft die Bestimmung zur Errichtung eines Pflegestützpunktes nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Einzelfall. Es muss sichergestellt sein, dass die Pflegestützpunkte ihrer beratenden, koordinierenden und vernetzenden Funktion gerecht werden und eine wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten gewährleisten können. § 7c Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann angewendet werden.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15), geändert durch G vom 18. 12. 2020 (GVBl. I Nr. 41).