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§ 4 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPflegeG – Lokale Pflegestrukturen

(1) Um die in § 2 genannten Ziele zu erreichen und ihre jeweilige Aufgabenwahrnehmung zu koordinieren, arbeiten die für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe zuständigen Stellen, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger unter Federführung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt partnerschaftlich mit den Verbänden der Pflegekassen auf örtlicher Ebene in geeigneten Strukturen zusammen. Dabei sind

  1. 1.

    die Kommunikation und Kooperation der in der Pflege tätigen Stellen, Organisationen und Personen auf örtlicher Ebene zu fördern,

  2. 2.

    Maßnahmen für eine sozialräumliche Entwicklung abzustimmen und

  3. 3.

    der regionale Pflegemarkt zu beobachten, auszuwerten sowie die vorhandene pflegerische Versorgungsstruktur und deren Vernetzung mit dem Gesundheitssystem, den Strukturen des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe zu analysieren und Vorschläge zu Maßnahmen zu unterbreiten, um eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung zu fördern.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die in der Pflege und Altenhilfe beteiligten Stellen und Organisationen wie Pflegestützpunkte, regionale Trägerverbände, in der Gebietskörperschaft tätige Träger von Pflegeeinrichtungen und Betreuungsangeboten sowie Vertreterinnen und Vertreter von Selbsthilfeorganisationen und Betroffenen in die Zusammenarbeit nach Absatz 1 einbezogen werden.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).