Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
§ 13 LPflegeG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
- 1.
entgegen § 11 Nummer 1 nicht unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geforderten Platz meldet,
- 2.
entgegen § 11 Nummer 2 trotz Vorliegen von Anträgen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 die Pflegeplätze mit Personen belegt, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen,
- 3.
entgegen § 11 Nummer 3 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro und in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Eine Ahndung des Verstoßes im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt, wenn die Aufnahme des nicht vorrangig Berechtigten aus medizinischer oder pflegerischer Sicht erforderlich und nachgewiesen ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt.
Zu § 13: Angefügt durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).