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§ 4 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPflegeG – Grundsätze der Förderung

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Zuschüsse gewährt

  1. 1.

    für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur (§ 5),

  2. 2.

    zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 6) und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung (§ 7).

(2) Zuständig für die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte. Für Pflegeeinrichtungen, die erhebliche Teile des Bedarfs mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte abdecken, sollen die betroffenen Kreise oder kreisfreien Städte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 eine anteilige Förderung vereinbaren; entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3. Für die Gewährung von Zuschüssen für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unter unmittelbarer Aufsicht des Landes stehen, ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zuständig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zuständigkeit vereinbart wird; Satz 2 gilt vorbehaltlich einer Regelung nach § 5 Abs. 5 entsprechend.

(3) Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist in den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 2 der Standort der Pflegeeinrichtung; entsprechendes gilt für Maßnahmen nach § 7. Zuständig für die Gewährung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 3 und 4 sind die Kreise und kreisfreien Städte, die nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) im Falle der Sozialhilfeberechtigung für die Anspruchsberechtigten zuständig wären oder ihnen bereits Leistungen der Sozialhilfe gewähren

(4) Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. Ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt der Anspruchsberechtigten nach den §§ 41, 42 und 43 SGB XI im Geltungsbereich des SGB XII nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, wird der Anteil der Kreise und kreisfreien Städte von diesen nach ihrer Einwohnerzahl getragen. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung.

(5) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind das Vorliegen eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI und einer Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI.