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§ 3 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 3 LPflegeG – Bedarfsplanung

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet Bedarfspläne auf und schreiben diese regelmäßig fort. Dabei sind die Empfehlungen des Landespflegeausschusses im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB XI sowie die Zielsetzungen und Leitvorstellungen des Landes für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen.

(2) Die Bedarfspläne müssen Angaben über den Bestand und den Bedarf an Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie über die danach erforderlichen Maßnahmen und deren Finanzierung enthalten. In die Bedarfspläne sollen zugleich Hinweise auf pflegevermeidende und -ergänzende Dienste und Maßnahmen aufgenommen werden.

(3) Die Bedarfspläne sind mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sowie die Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen sind zu beteiligen. Bei der Aufstellung der Bedarfspläne sind die Planungen im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rehabilitation, zu berücksichtigen.

(4) Die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes stehen, obliegt dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Kreise und kreisfreien Städte sind zu beteiligen.

(5) Die Bedarfspläne haben keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfspläne besteht nicht.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Aufstellung und zum Inhalt der Bedarfspläne festzulegen sowie Anhaltswerte für eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgungsstruktur vorzugeben. Von dieser Ermächtigung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Landesregierung feststellt, dass eine Bedarfsplanung nach landeseinheitlichen Grundsätzen auf andere Weise nicht erreicht werden kann.