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§ 10 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPflegEG – Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes

(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten.

(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sowie Nutzungsentgelte für bewegliche Anlagegüter dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden. Danach dürfen neben den nach Satz 1 zulässigen Belastungen nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden. Im Falle einer Vollfinanzierung dürfen ab dem 1. Januar 2003, frühestens jedoch ab Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung, nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.

(3) Die Bewohner dürfen grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden; Grundstückskosten dürfen nicht, Nutzungsentgelte für Gebäude nicht für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.

(4) Die Berechnungsverbote beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 und 6 ist bei nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes geförderten Baumaßnahmen ein Zinssatz von 6 vom Hundert zu Grunde zu legen.

Zu § 10: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).