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§ 93 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → III. Abschnitt – Polizei

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LPersVG – Personalräte bei den Polizeibehörden

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. 1.

    den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,

  2. 2.

    dem Landeskriminalamt und

  3. 3.

    der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.

(2) Bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik bilden die Beschäftigten der Abteilung Bereitschaftspolizei, der Abteilung Spezialeinheiten und der Abteilung Wasserschutzpolizei jeweils einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen gemeinsamen Personalrat bilden die Beschäftigten der Abteilung Beschaffung/Verwaltung, der Abteilung Zentrale Technik, der Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement, des Präsidialstabs sowie des Präsidialbüros. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte gegenüber den insoweit als übergeordnete Dienststellen geltenden Polizeipräsidien die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 und § 82 Abs. 4 wahr.

(4) In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Personalrat eines Polizeipräsidiums nur beteiligt, wenn die Leitung des Polizeipräsidiums in Angelegenheiten entscheidet, über die in einer Polizeidirektion deren Leitung zu entscheiden hätte; in den übrigen von der Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken, ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

(5) Neben den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bestimmt der Personalrat auch bei der Umsetzung unter Wechsel der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit.

(6) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt.

(7) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.