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§ 92 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → II. Abschnitt – Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 LPersVG – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die §§ 73 und 78 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

  1. 1.

    zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder

  2. 2.

    Generalvollmacht oder Prokura haben oder

  3. 3.

    im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung einer oder eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so tritt in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 11, 12, 14 bis 16 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung; § 74 Abs. 6 gilt entsprechend. § 74 Abs. 2 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststellenleitung innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen ist.

(3) Die §§ 5 und 56 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für den Verhinderungsfall ist die Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung zulässig. Weiter gehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarung getroffen werden. Die Verhinderungsvertretung gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1.

(4) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen wählen die Beschäftigten der zusammenzulegenden Dienststellen spätestens vor dem Zeitpunkt des Zusammenlegens, frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt einen neuen Personalrat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.