§ 77 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
VI. Abschnitt – Beteiligung des Personalrats → 2. Unterabschnitt – Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 77 LPersVG – Durchführung von Entscheidungen
Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.