§ 63 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Personalvertretungen → V. Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 63 LPersVG – Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen. Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.