§ 59 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Personalvertretungen → V. Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 59 LPersVG – Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind
- 1.
alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- 2.
alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen. Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.