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§ 57 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat → 2. Unterabschnitt – Gesamtpersonalrat

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LPersVG – Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für die Wahl, die Größe und die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten§ 53 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.