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§ 54 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat → 1. Unterabschnitt – Stufenvertretungen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LPersVG – Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung

(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

 bis zu3000Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
3001bis5000Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
5001bis10000Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,
10001 und mehrBeschäftigten aus 19 Mitgliedern.

Im Übrigen gelten für Wahl und Zusammensetzung die §§ 10, 11 und 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 aus.

(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.