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§ 47 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Personalvertretungen → III. Abschnitt – Personalversammlung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LPersVG – Allgemeines

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, der Eigenart der Dienststelle oder anderen sachlichen Gegebenheiten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(2) Der Personalrat kann ferner Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises (Teilversammlungen) durchführen.

(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die Personalräte bestimmen zugleich, welches der vorsitzenden Mitglieder die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

(4) Die jeweilige Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen.