§ 44 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Personalrat → 3. Unterabschnitt – Geschäftsführung
§ 44 LPersVG – Aufwandsentschädigung
Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.