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§ 43 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 3. Unterabschnitt – Geschäftsführung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LPersVG – Kosten und Sachaufwand

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf sind auch Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zeitweise zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat geeignete Anschlagflächen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu übernehmen. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen.

(4) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

(5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.