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§ 30 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 3. Unterabschnitt – Geschäftsführung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LPersVG – Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu verständigen.

(2) Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm zur Sachbearbeitung nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Personals sowie sachkundiger Personen gestatten. Sie dürfen jedoch mit Ausnahme von zur Vorbereitung der Niederschrift hinzugezogenen Beschäftigten während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.