Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 2. Unterabschnitt – Amtszeit

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LPersVG – Beginn und Dauer der Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre; die Amtszeit des Personalrats der Studienreferendarinnen und Studienreferendare beträgt zwei Jahre, die des Personalrats der Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter 18 Monate und die des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein Jahr. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 21 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.