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§ 19 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 1. Unterabschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LPersVG – Anfechtung der Wahl

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.

(2) Ist die Wahl für ungültig erklärt, setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Wiederholungswahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr.

(3) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist. Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen.