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§ 126 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften → III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 LPersVG – Religionsgemeinschaften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die kraft Satzung Teil einer Religionsgemeinschaft sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.