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§ 124 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften → III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 LPersVG – Verwaltungsreformmaßnahmen

Die Staatskanzlei, die Ministerien und der Rechnungshof werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass kommunale Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden; dies gilt nicht, wenn die Umbildung oder Neubildung durch Gesetz geregelt wird. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung,

  2. 2.

    die Änderung der Amtszeiten der bisherigen Personalvertretungen bis zu einem Jahr,

  3. 3.

    die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,

  4. 4.

    die Bestellung von Wahlvorständen für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung.