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§ 122 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 LPersVG – Bildung von Fachkammern (Fachsenaten)

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer oder einem Vorsitzenden, Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.

    der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

  2. 2.

    der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen oder Richtern oder einer Richterin und einem Richter und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder ehrenamtlichen Richter.