Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 1. Unterabschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPersVG – Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder

(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20Beschäftigten aus einer Person,
21bis50Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis100Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
101bis250Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
251bis500Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
501bis750Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
751bis1.000Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
1.001bis2.000Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,
2.001bis3.000Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,
3.001bis4.000Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,
4.001bis5.000Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,
5.001 und mehrBeschäftigten aus 23 Mitgliedern.

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.