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§ 119 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 LPersVG – Anhörung

Dem Personalrat ist die Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen rechtzeitig mitzuteilen. Er ist zu hören. Er ist auch zu hören, soweit eine Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen Auswirkungen auf bestehende Rechte oder die Arbeitsplätze der Beschäftigten des ZDF haben könnte.