§ 118 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen
§ 118 LPersVG – Beteiligung im Fernsehrat
Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.