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§ 118 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 LPersVG – Beteiligung im Fernsehrat

Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.