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§ 113 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LPersVG – Dienststellen

Als Dienststellen gelten

  1. 1.
    das Zentralstudio,
  2. 2.
    die Studios und
  3. 3.
    sonstige organisatorisch selbstständige Einrichtungen.